Problemfall Impressum?

An dieser Stelle möchten wir einen Überblick geben, wie ein vollständiges Impressum aussehen sollte, denn über das Aussehen eines Impressums gibt es die verschiedensten Ideen und Irrtümer.

Hinweis:
Ein rechtssicheres Impressum kann nur durch einen Rechtsanwalt überprüft oder erstellt werden.
Diese Beschreibung ist keine Rechtsberatung. Hinweise und Quellen werden nur aus Gründen der Information genannt.

Impressumspflicht

Die Impressumspflicht bedeutet nichts anderes als die „Anbieterkennung“, zu der seit 2002 jede Website verpflichtet ist.

Grundlage ist § 6 des Teledienstgesetzes (TDG) vom 21.12.2001. Seit dem 01. März 2007 liegt das Telemediengesetz vor, das die Impressumspflicht regelt.

Nach diesen gesetzlichen Vorgaben muss ein Impressum folgende Angaben enthalten:

  1. Mindestangaben, die auch für private Homepages gelten:

    • Name und Anschrift des Betreibers

      Die Anschrift muss eine echte Adresse sein, Postfach-Angaben oder ähnliches sind nicht ausreichend.

      Bei Gesellschaften oder Vereinen (den sogenannten juristischen Personen) werden die geschäftsführenden Gesellschafter bzw. Vertretungsberechtigte namentlich genannt.

    • Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme In der Regel ist das eine gültige und vom Anbieter tatsächlich benutzte E-Mail-Adresse. Ausreichend ist aber auch eine andere Kommunikationsadresse, z. B. eine Messengernummer.

    • Inzwischen gilt auch die Telefonnummer als Pflichtangabe.

  2. Je nach Gegebenheit kommen weitere Auskunftspflichten hinzu:

    • Wenn das Angebot Teil einer Tätigkeit ist, die einer behördlichen Zulassung oder Aufsichtspflicht unterliegt, muss die zuständige Behörde genannt werden.

    • Falls der Betreiber in einem Register (Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister) eingetragen ist, muss angegeben werden, in welchem Register und unter welcher Registernummer er eingetragen ist.

    • Wenn das Website-Angebot Teil einer Tätigkeit ist, für die ein gesetzlich geregelter Ausbildungsabschluss oder ähnliches erforderlich ist, muss dies angegeben werden. Im Klartext bedeutet dies, dass Sie Titel, genaue Berufsbezeichnungen usw. angeben müssen.

    • Falls der Betreiber eine Umsatzsteueridentifikationsnummer hat, muss diese Nummer angegeben werden. Sie fängt in Deutschland mit DE an. Die Nummer muss richtig wiedergegeben werden, denn schon ein Zahlendreher macht die Angabe ungültig und kann zu einer Abmahnung führen.

  3. Es können noch weitere Angaben erforderlich sein. Dies richtet sich nach dem Berufsstand oder dem Status des Betreibers.

Die Erfahrung besagt: Es ist besser, Sie machen eine Angabe zuviel statt zu wenig, denn fehlende Angaben können teuer werden.

Was bedeutet „geschäftsmäßig“ nach dem Teledienstgesetz?

Der Begriff „geschäftsmäßig“ ist recht weit gefasst. Darunter fällt jede Art von Angebot, das den Bekanntheitsgrad des Anbieters steigert und sekundär geschäftlichen Nutzen bringen kann.

Das Hanseatische Oberlandesgericht (Az. W 64/07) hat klargestellt, dass nur eindeutig nicht-kommerzielle Internetseiten nicht dem Telemediengesetz unterliegen, daher sind nur Privatpersonen und Vereine ausgenommen. (Quelle: www.heise.de : „Neue Urteile zur Impressumspflicht für Internetangebote“)

Wohin mit dem Impressum?

Laut Gesetz muss das Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.
In der Praxis heißt das für Sie, dass auf jeder Seite Ihres Internetauftritts ein Link zum Impressum angeboten wird. Am sinnvollsten lässt sich dieser Link direkt in der Navigation oder an einer gesonderten Stelle, wie z. B. im Kopf- oder Fußbereich, unterbringen.

Inzwischen gilt es gerichtlich auch als zumutbar, das Impressum im Kontakt unterzubringen. Wenn Sie das Impressum eindeutig in der Navigation erreichbar machen, vermitteln Sie damit einen seriösen Eindruck, da Sie direkt mit offenen Karten spielen.

Kritisch wird es bei Navigationen mit JavaScript, denn sie werden nicht dargestellt, wenn ein Besucher der Seite JavaScript nicht installiert oder abgeschaltet hat. Daher sollte bei einer solchen Navigation das Impressum zusätzlich an einer gesonderten Stelle abrufbar sein.


Disclaimer und Links zu anderen Seiten

Die folgende Formulierung finden Sie so oder in ähnlicher Form auf sehr vielen Internetseiten:

„Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 12.05.1998 entschieden, dass durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten sind. Dies kann – so das LG – nur dadurch verhindert werden, dass sich der Betreiber einer Website ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert.
Der Betreiber dieser Seite und die meisten Partnerdomains verweisen mit Links zu anderen Seiten im Internet. Für diese Fälle gilt: Die Betreiber von „Website XY“ erklären ausdrücklich, dass sie keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten und eingespielten Seiten haben. Aus diesem Grunde distanzieren sich die Betreiber von „Website XY“ und deren Partnerseiten ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf der Website und machen sich diese Inhalte nicht zu Eigen. Diese Erklärung gilt für alle Seiten, zu denen Links führen.“

Betrachten wir diese Erklärung etwas genauer:

  • Wenn Sie Links zu anderen Seiten auf Ihre Homepage setzen, machen Sie das in der Regel aus einem bestimmten Grund. Gründe gibt es viele: Die verlinkte Seite sieht gut aus, sie hat nützliche Informationen oder sie ist von einem Freund/Kollegen.

    Warum sollten Sie sich von den Inhalten dieser Seite distanzieren?

    Was vermitteln Sie mit einer solchen Botschaft Ihren Besuchern?

  • Wenn die Inhalte der verlinkten Seite rechtswidrig sind, warum verlinken Sie diese Seite dann? Damit könnten Sie erreichen: Die andere Seite hat mehr Besucher.

Jetzt die juristische Sichtweise:

  • Zu dem zitierten Urteil im Rechtsstreit gab es nie ein rechtmäßiges Urteil, da sich die Parteien in höherer Instanz in einem Vergleich geeinigt haben.

  • Grundsätzlich kommt eine Haftung für Links auf fremde Internetseiten nur dann in Betracht, wenn die linkende Person weiß, dass es sich um rechtswidrige Inhalte handelt. Wenn sich die Inhalte nach dem letzten Besuch geändert haben, kann die linkende Person nicht haftbar gemacht werden. Es sei denn, sie wurde darauf hingewiesen.

  • Im schlimmsten Fall kann ein Disclaimer schaden, wenn ein Richter diesen als Indiz für vorhandenes Unrechtsbewusstsein sieht. Denn mit so einem Haftungsausschluss ist man sich der Tatsache bewusst, dass es rechtliche Konsequenzen haben kann, auf rechtswidrige Seiten zu verlinken.

Zusammenfassend lässt sich sagen:

  • Man darf nicht auf rechtswidrige Inhalte verlinken.

  • Einen Haftungsauschluss für Links gibt es nicht.

  • Man kann ein Datum an den Link schreiben, wann man dort zum letzten Mal war. Allerdings lässt sich ein Datum leicht fälschen und dürfte daher nicht von Relevanz sein.

  • Also: Verlinken Sie nur auf Seiten, von denen Sie wissen, dass dort nichts Rechtswidriges steht.

  • Keine Angst vor Verlinkungen zu anderen Seiten, denn davon lebt das Internet. Sie sollten dann verlinken, wenn es sinnvoll ist. Denn damit bringen Sie dem Besucher mit Ihrer Internetseite einen deutlichen Mehrwert.

Sogenannte „Deeplinks“

Deeplinks sind Links auf den Unterseiten einer Homepage, die z. B. direkt auf ein Produkt verlinken.
Im Jahr 2003 hat ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hier für Eindeutigkeit gesorgt:
Deeplinks dürfen gesetzt werden.


Die Auskunftspflicht

Seit der Diskussion um das neue Telemediengesetz (TMG) ist die Auskunftspflicht wieder mehr in das Bewusstsein von Website-Betreibern gerückt. Über personenbezogene Daten wurde allerdings schon vorher informiert.

Wenn Sie eine Website betreiben, die keine personenbezogenen Daten sammelt, brauchen Sie auch keine Auskunft über Daten zu geben.

Anders sieht es aber aus, wenn Sie ein Gästebuch betreiben, in das sich Ihre Besucher nur mit E-Mail-Adresse und Namen eintragen können, oder Internetseiten mit diesen Angeboten:

  • Newsletter

  • Forum

  • andere registrierungspflichtige Angebot

Sobald es ein Anwender verlangt, müssen Sie als Betreiber der Website offenlegen, welche „personenidentifizierenden“ Sie vom Anwender speichern, zu welchem Zweck Sie das machen und in welcher Form diese Daten an Dritte weitergegeben werden. Dies alles muss auch zu Beginn eines Nutzungsvorganges (wie Bestellung einer Ware) geschehen. Daher wird dazu geraten:

  • Bringen Sie die Datenschutzerklärung im Fuß- oder Kopfbereich der Website als Link ein.

  • Prüfen Sie die Bestellabläufe und lassen Sie zu Beginn den Anwender eine Datenschutzbelehrung überprüfbar bestätigen.

DSGVO - Die Datenschutz-Grundverordnung

Informationen zur Datenschut-Grundverordnung:


Geschäftliche E-Mails

In geschäftlichen E-Mails müssen Sie mittlerweile die gleichen Angaben zur Person zu machen wie in geschäftlichen Briefen.
In der Praxis hat es sich bewährt, diese Angaben direkt in alle geschäftlichen E-Mails zu integrieren, am einfachsten als „Signatur“.
Visitenkarten im Anhang sind nicht geeignet, denn sie sind nur zu sehen, wenn der Empfänger die HTML-Funktion seines E-Mail-Programms eingeschaltet hat.


Quellenangaben und nützliche Links